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Wohneigentum (WEF)

Eine versicherte Person kann die Mittel aus der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden. Der Vorbezug respektive die Verpfändung sind für folgende Zwecke im In- und Ausland zulässig:

  • Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
  • Amortisation von Hypothekardarlehen
  • Erwerb von Anteilscheinen von  Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen

Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist nur bei Eigenbedarf möglich. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn das Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt wird. Die Finanzierung von Ferien- oder Zweitwohnungen ist mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich. Weiter kann der Vorbezug nicht für den Unterhalt, die sofort anfallenden Steuern auf dem Vorbezug sowie die Notariats- und Grundbuchkosten verwendet werden.

Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20'000.–. Während der Zugehörigkeit zur Livica ist ein Vorbezug nur alle 5 Jahre möglich. Zudem kann dieser nur bis zum vollendeten 62. Altersjahr erfolgen. Bei verheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft muss das Begehren vom Ehegatten, respektive vom eingetragenen Partner mitunterzeichnet sein.

Unser Merkblatt gibt Ihnen Auskunft über die Möglichkeiten, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Vorsorgegelder für die Wohneigentumsförderung einsetzen können. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.

Bearbeitungsgebühren
Vorbezug: CHF 600.-
Verpfändung: CHF 300.-