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Tod

Ehegattenrente
Beim Tod einer versicherten Person, eines Alters- oder Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Diese beträgt:

  • bei einem verstorbenen aktiven Versicherten 2/3 der versicherten Invalidenrente
  • bei einem verstorbenen Invalidenrentner 2/3 der laufenden Invalidenrente
  • bei einem verstorbenen Altersrentner 2/3 der laufenden Altersrente

Die Ehegattenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat ausgerichtet. Diese wird bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausbezahlt. Falls der überlebende Ehegatte sich vor Vollendung des 45. Altersjahres wieder verheiratet, erlischt der Rentenanspruch. In diesem Fall wird eine Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente ausgerichtet.

Versicherte Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.

Für Anmeldung der Ehegattenrente/Konkubinatspartnerrente steht das Formular T zur Verfügung.

Konkubinatspartnerrente
Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der von der versicherten Person, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Konkubinatspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Konkubinatspartnerrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern:

  • der Konkubinatspartner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; und
  • der Konkubinatspartner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20 a BVG); und
  • der Konkubinatspartner vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten der Stiftung schriftlich gemeldet wurde; und
  • der Stiftung spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.

Leben Sie im Konkubinat? Dann können Sie uns das Konkubinat mit dem Formular L melden und verbessern so die Versicherungsleistungen des Konkubinatspartners. 

Waisenrenten
Beim Tod einer versicherten Person, eines Alters- oder Invalidenrentners haben dessen Kinder Anspruch auf Waisenrenten; Pflegekinder nur, sofern sie Anspruch auf Kinderzulagen begründet haben. Eine Waisenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat ausgerichtet. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die in der Ausbildung stehen oder zu mindestens 70% invalid sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes Kind:

  • bei einem verstorbenen aktiven Versicherten 1⁄6 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente
  • bei einem verstorbenen Invalidenrentner 1⁄6 der laufenden Invalidenrente
  • bei einem verstorbenen Altersrentner 1⁄6 der laufenden Altersrente.

Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Todesfallkapital
Stirbt ein aktiv Versicherter und ist das vorhandene Altersguthaben grösser als das notwendige Deckungskapital für die allfälligen Renten und Abfindung an den Ehegatten oder Konkubinatspartner, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Die unten aufgeführten Personen gemäss Buchstabe b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie uns von der versicherten Person schriftlich (Brief per Post; E-Mail oder Fax genügen nicht) gemeldet werden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei uns vorliegen.

Wichtig: Wenn Sie im Konkubinat leben, empfehlen wir Ihnen unbedingt den Konkubinatspartner für die Konkubinatspartnerrente zu begünstigen. Siehe dazu unsere Erklärungen weiter oben zur Konkubinatspartnerrente.

Anspruchsberechtigt zu gleichen Teilen sind in der Reihenfolge der nachstehenden Gruppierung die folgenden Personen, unabhängig vom Erbrecht und unter Ausschluss der übrigen gesetzlichen Erben sowie des Gemeinwesens:

a) der Ehegatte, bei dessen Fehlen

b) vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a BVG):

  • die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder
  • die Person welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen   eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
  • welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss

    bei deren Fehlen

c) die Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen

d) die Eltern oder die Geschwister