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Einkauf

Mit dem Einkauf werden Ihre Leistungen verbessert und Sie sparen zudem noch Steuern!

Sie haben die Möglichkeit, zwei Mal im Jahr einen Einkauf zu tätigen und steuerlich geltend zu machen. Der Einkauf ist bis vor dem ordentlichen Rentenalter möglich. Die approximative maximale Einkaufssumme finden Sie auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis. Wir berechnen Ihnen gerne die aktuelle Einkaufsumme oder nutzen Sie unser Online-Portal https://portal.livica.ch/. Bitte senden Sie uns ein E-mail oder nehmen Sie telefonisch mit uns Kontakt auf.

Ein Einkauf muss schriftlich beantragt werden. Dazu füllen Sie das Formular E2 aus und senden dieses unterzeichnet an uns. Ihr Antrag wird danach geprüft, ob die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erfüllt sind. Ist alles in Ordnung, erhalten Sie von uns die Genehmigung und einen Einzahlungsschein. Sobald Ihre Zahlung eingetroffen ist, werden wir Ihnen die Steuerbescheinigung ausstellen, die Sie der Steuererklärung beilegen können.

Wir empfehlen, die Abzugsfähigkeit von der Steuerveranlagungsbehörde bestätigen zu lassen, insbesondere bei einem späteren Kapitalbezug für Wohneigentum oder bei Pensionierung. Einkäufe können während 3 Jahren nicht als Kapital (Wohneigentumsförderung / Pensionierung) bezogen werden.

Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ausgenommen davon ist der Wiedereinkauf infolge Scheidung.

Wir bitten Sie, keine Beträge ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu überweisen.

Zuzug aus dem Ausland – Beschränkung der Einkäufe
Für Versicherte, die aus dem Ausland übersiedeln und erstmals in einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, ist der freiwillige Einkauf während den ersten fünf Jahren, pro Kalenderjahr, auf maximal 20% des versicherten Lohnes beschränkt.

Bundesgerichtsurteil betreffend Einkäufen in die berufliche Vorsorge
Das Bundesgerichtsurteil (BGE 2C_658/2009 vom 12. März 2010) hält fest, dass ein Einkauf in die Pensionskasse nur dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn innerhalb der nächsten 3 Jahre kein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge erfolgt.

Der Abzug eines Einkaufsbetrages wird somit voraussichtlich seitens der Steuerbehörden nur unter dem Vorbehalt gewährt werden, dass innerhalb der nächsten 3 Jahre nach dem Einkauf kein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge erfolgt. Bei Verletzung dieser Sperrfrist würden die entsprechenden Steuerveranlagungen nachträglich korrigiert und der Abzug gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass davon auch ein Vorbezug für Wohneigentum betroffen wäre.

Entsprechende Abklärungen sind vom Versicherten vorgängig selber bei der Steuerbehörde seiner Wohngemeinde vorzunehmen. Die Stiftung lehnt dafür jegliche Haftung ab.