Invalidität
Invalidität liegt vor, wenn während einer längeren oder voraussichtlich bleibenden Zeit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (teilweise oder vollständig) besteht.
Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Eidg. IV) massgebend.
Invaliditätsgrad (Eidg. IV) | Invaliden-Rentenanspruch |
---|---|
Unter 25% | kein Anspruch |
ab 25% - 40% | 25% einer ganzen Rente |
41% | 27.5% einer ganzen Rente |
42% | 30% einer ganzen Rente |
43% | 32.5% einer ganzen Rente |
44% | 35% einer ganzen Rente |
45% | 37.5% einer ganzen Rente |
46% | 40% einer ganzen Rente |
47% | 42.5% einer ganzen Rente |
48% | 45% einer ganzen Rente |
49% | 47.5% einer ganzen Rente |
50% - 69% | Der prozentuale Anteil des Rentenanspruches entspricht dem Invaliditätsgrad. |
ab 70 % | ganze Rente |
Bei einer Änderung des Invaliditätsgrads der IV wird der IV-Rentenanspruch entsprechend angepasst.
Anspruch auf Invalidenleistungen
Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit der Anerkennung der Invalidität der Eidg. IV. Die Auszahlung der Invalidenrente wird bis auf den 1. des Folgemonats ab Wegfall der Lohnfortzahlung bzw. Erlöschen eines Lohnersatzanspruches (wie z.B. Kranken- oder IV-Taggelder) aufgeschoben.
Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Versicherten oder bei Wegfall der Invalidität.
Invalidenleistungen
Die Höhe der ganzen Invalidenrente entspricht der projizierten Altersrente im Alter 65 (für Männer und Frauen). Die Berechnung dieser Rente erfolgt in zwei Schritten:
- Hochrechnung des projizierten Altersguthabens im Alter 65: Das vorhandene Altersguthaben wird bis zum Alter 65 verzinst, dazu kommen die zukünftigen Altersgutschriften bis ins Alter 65.
- Berechnung der projizierten Altersrente im Alter 65: Das projizierte Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz im Alter 65 multipliziert und ergibt die projizierte Altersrente bzw. lebenslängliche Invalidenrente.
Erreicht die so berechnete ganze Invalidenrente nicht 60% des versicherten Lohnes, besteht Anspruch auf eine Invaliden-Zusatzrente. Diese fällt weg, wenn das vollendete 65. Altersjahr erreicht wird (für Männer und Frauen).
Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 1⁄6 der laufenden Invalidenrente.